Probezeit Kündigungsfristen

Befindet sich der Arbeitnehmer noch in einer Probezeit so gelten gesonderte gesetzliche Kündigungsfristen. Dabei sind die Kündigungsfristen abhängig von der Dauer der Probezeit.

Für gewöhnlich liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei zwei Wochen. Das gilt, wenn die Probezeit auf maximal sechs Monate begrenzt ist. Ausnahmen bei der Frist bilden hier, wie bereits beim unbefristeten Arbeitsverhältnis, ein gesonderter Tarifvertrag. Eine verkürzte Regelung im Arbeitsvertrag ist ohne einen entsprechenden Tarifvertrag nicht rechtskräftig.

Das Arbeitsverhältnis endet dabei auf den Tag genau nach Ablauf der 2 Wochen Kündigungsfrist. Wenn die Probezeit länger als sechs Monate dauert, so verlängert sich die Frist auf vier Wochen.

Sollte die Probezeit länger als 6 Monate andauern, so gelten nach Ablauf der sechs Monate reguläre Kündigungsfristen für Arbeitnehmer.

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